Geo.
Gliederung
I. Hauptstück Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes
9. Kapitel Formblätter, Stampiglien, Gerichtssiegel
§ 72 Amtshandlungen außerhalb des Gerichtsgebäudes
(1) Amtshandlungen außerhalb des Gerichtsgebäudes dürfen nur vorgenommen werden, wenn es das Gesetz oder überwiegende Zweckmäßigkeit notwendig erscheinen läßt. Auswärtige Amtshandlungen sind, soweit nicht ihre Beschaffenheit (Abs. 3) oder ihre Dringlichkeit anderes gebieten, derart miteinander zu verbinden, daß auf einer Reise (einem Gange Rundgange) eine möglichst große Zahl von Amtshandlungen vorgenommen wird. Insbesondere sind Amtshandlungen, in denen die Gebühr voraussichtlich dem Bundesschatze zur Last fallen wird, tunlichst mit anderen Amtshandlungen zu verbinden, in denen die Gebühren von Parteien eingebracht werden können. Die Abwesenheit vom Amte darf den für die Amtshandlung notwendigen Zeitraum nicht überschreiten.
(2) Von auswärtigen Amtshandlungen mit Ausnahme der zehr- oder ganggeldpflichtigen Amtshandlungen ist, wenn es die Umstände nicht unmöglich machen, dem Gerichtsvorsteher vorher Anzeige zu erstatten.
(3) Amtshandlungen außerhalb des Gerichtshauses sind in der Regel von dem nach der Geschäftsverteilung sonst zu diesen Geschäften berufenen Richter vorzunehmen. Geschäfte, die am Gerichtsorte regelmäßig durch Beamte des gehobenen Fachdienstes, des Fachdienstes oder des Kanzleidienstes besorgt werden, sind ihnen, auch wenn sie außerhalb des Gerichtsortes vorgenommen werden müssen, zu übertragen, soweit nicht etwas anderes nach § 33 Abs. 5 geboten ist.
§ 72 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 72 Amtshandlungen außerhalb des Gerichtsgebäudes
…§ 72. (1) Amtshandlungen außerhalb des Gerichtsgebäudes dürfen nur vorgenommen werden, wenn es das Gesetz oder überwiegende Zweckmäßigkeit notwendig erscheinen läßt. Auswärtige Amtshandlungen sind, soweit nicht ihre…
Art. 2 Artikel 2
…1. Oktober 2012 mit der Maßgabe in Kraft, dass die §§ 11 Abs. 1 Z 3, 69, 70, 71, 72, 102 Abs. 1 und 449 Abs. 1 Geo. in der bis zum Ablauf des 30. September 2012 geltenden Fassung für die nach Anlage 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a…
§ 412 Eintragungen im A-Register
… 139 IO. aufgehoben wird, wenn die erblose Verlassenschaft an den Bundesschatz übergeben wird (§ 130 AusstreitG.), endlich wenn ein Beschluß nach § 72 Abs. 2 oder 3 AusstreitG. ergeht, daß eine Abhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird. In diesen Fällen sind der Tagesangabe beizufügen: bei Überlassung…
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