§ 588 Verfahrenshilfeverteidiger und Amtsverteidiger
§ 588 Verfahrenshilfeverteidiger und Amtsverteidiger — Geo.
§ 588 Verfahrenshilfeverteidiger und Amtsverteidiger — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40160407
Zuletzt nach Updates gesucht am
Hat ein Gericht einen Verteidiger beizugeben, so hat es stets klar zum Ausdruck zu bringen, ob der Verteidiger dem Beschuldigten als Verfahrenshilfeverteidiger (§ 61 Abs. 2 und 4, § 393 Abs. 1a und 2 StPO) oder als Amtsverteidiger (§ 61 Abs. 3, § 393 Abs. 1 StPO) beigegeben wird.
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