§ 583 Einsicht in Grundbuch und Grundbuchsakten
§ 583 Einsicht in Grundbuch und Grundbuchsakten — Geo.
§ 583 Einsicht in Grundbuch und Grundbuchsakten — Geo.
Anmerkung
ÜR zu Abs. 1: Art. II § 2, BGBl. Nr. 423/1991
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159998
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Jedermann kann in das Hauptbuch, das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen, die Hilfsverzeichnisse, das Tagebuch, die Urkundensammlung und die Grundbuchsmappe nach Maßgabe des § 5 GUG Einsicht nehmen. Eine Einschränkung des Parteienverkehrs im Grundbuch auf gewisse Stunden (§ 24) ist durch einen Anschlag an der Türe des Raumes, wo die Grundbücher verwahrt werden, bekanntzugeben.
(2) In die übrigen Grundbuchsakten ist nur den Personen Einsicht zu gewähren, die ein rechtliches Interesse daran darlegen. Im Zweifel entscheidet hierüber der Rechtspfleger (Richter).
(3) Die Einsichtnahme darf nur unter Aufsicht eines Bediensteten stattfinden. Den Parteien ist nicht gestattet, das, was sie zu erfahren wünschen, in den Büchern, Behelfen oder Akten ohne Zuziehung des mit der Aufsicht beauftragten Bediensteten aufzusuchen. Auf Ersuchen sind den Parteien alle nötigen Aufklärungen, insbesondere auch die Auskünfte aus dem Tagebuche, zu erteilen, deren sie zur richtigen Beurteilung der Eintragungen bedürfen.
(4) Wer bei Einsicht der Bücher, Behelfe oder Akten Aufschreibungen machen will, darf sich dabei der Tinte nicht bedienen.
(5) Bei der Einsichtnahme sind die Parteien verpflichtet, den Weisungen des die Aufsicht führenden Bediensteten Folge zu leisten und die Bücher und Behelfe schonend zu behandeln. Geschieht dies nicht, so ist der mit der Aufsicht betraute Bedienstete berechtigt, der Partei die weitere Einsicht nicht mehr zu gestatten.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. I Z 17, BGBl. Nr. 423/1991).
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen