Geo.
Gliederung
VI. Hauptstück Besondere Vorschriften für einzelne Verfahrensarten
3. Kapitel Durchführungsvorschriften zum Grundbuchsgesetz und zum Liegenschaftsteilungsgesetz
§ 576 Bestätigung des Vollzuges der Eintragung
(1) Wenn nach dem Gesetz eine Ausfertigung mit der Bestätigung des Vollzuges der Eintragung zu versehen ist (§ 54 GBG. 1955), hat der Rechtspfleger (Richter) nötigenfalls durch eine Weisung an die für die Herstellung der Ausfertigung bestimmte Stelle dafür zu sorgen, daß die Ausfertigung dem Fachdienst im Grundbuch zu diesem Zwecke zukommt.
(2) Die auf der Ausfertigung eines Rangordnungsbeschlusses nach §§ 56, 57 Abs. 3 GBG. 1955, §§ 3, 4 LiegTeilG anzubringenden Vermerke sind vom Rechtspfleger vor der Abfertigung beizusetzen.
§ 576 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 576 Bestätigung des Vollzuges der Eintragung
…§ 576. (1) Wenn nach dem Gesetz eine Ausfertigung mit der Bestätigung des Vollzuges der Eintragung zu versehen ist (§ 54 GBG. 1955), hat der Rechtspfleger…
Art. 2 Artikel II
…Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 423/1991, zu den §§ 448, 450 bis 467, 571 bis 574, 576, 577, 581 584 und 586, BGBl. Nr. 264/1951) § 2. Der Art. 1 gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ …
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