Geo.
Gliederung
VI. Hauptstück Besondere Vorschriften für einzelne Verfahrensarten
3. Kapitel Durchführungsvorschriften zum Grundbuchsgesetz und zum Liegenschaftsteilungsgesetz
§ 574 Verzeichnis der gelöschten Eintragungen
Wird ein Miteigentumsanteil wegen Teilung in zwei oder mehrere neue Anteile oder wegen Zusammenziehung mit anderen Anteilen in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen, so ist in der Übertragungseintragung durch den Vermerk „siehe LNR ...“ auf die neuen Anteile hinzuweisen; ebenso ist im Hinweis auf die Eintragung der neuen Anteile (§ 3 Abs. 5 GUG) durch den Vermerk „aus LNR ...“ auf die Anteile hinzuweisen, aus denen sie hervorgegangen sind.
§ 574 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 574 Verzeichnis der gelöschten Eintragungen
…§ 574. Wird ein Miteigentumsanteil wegen Teilung in zwei oder mehrere neue Anteile oder wegen Zusammenziehung mit anderen Anteilen in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen, so…
Art. 2 Artikel II
…Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 423/1991, zu den §§ 448, 450 bis 467, 571 bis 574, 576, 577, 581 584 und 586, BGBl. Nr. 264/1951) § 2. Der Art. 1 gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§…
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