§ 574 Verzeichnis der gelöschten Eintragungen
In Kraft seit 01. September 1991
Up-to-date
Wird ein Miteigentumsanteil wegen Teilung in zwei oder mehrere neue Anteile oder wegen Zusammenziehung mit anderen Anteilen in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen, so ist in der Übertragungseintragung durch den Vermerk „siehe LNR ...“ auf die neuen Anteile hinzuweisen; ebenso ist im Hinweis auf die Eintragung der neuen Anteile (§ 3 Abs. 5 GUG) durch den Vermerk „aus LNR ...“ auf die Anteile hinzuweisen, aus denen sie hervorgegangen sind.
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