§ 538 Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes nach § 60 JN
§ 538 Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes nach § 60 JN — Geo.
§ 538 Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes nach § 60 JN — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159975
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wegen der Einleitung von Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes (§ 60 JN.) darf weder die vorbereitende Tagsatzung noch der Auftrag zur Klagebeantwortung aufgeschoben werden. Die erforderlichen Erhebungen und Beweisaufnahmen sind vom Senat einem beauftragten Richter zu übertragen. Nach Abschluß der Erhebungen hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Abtretung an den Einzelrichter oder das Bezirksgericht zu entscheiden.
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