§ 530 Geschäftskalender und Fristenvormerk des Grundbuchsführers(Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch)
§ 530 Geschäftskalender und Fristenvormerk des Grundbuchsführers(Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch) — Geo.
§ 530 Geschäftskalender und Fristenvormerk des Grundbuchsführers(Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch) — Geo.
Anmerkung
Seit Umstellung des Grundbuchs auf ADV sind Fristen, deren Ablauf der Fachdienst im Grundbuch von amtswegen zu überwachen hat, gemäß §§ 452 Z 7 und 453 Abs. 1 Geo im ADV-Tagebuch einzutragen.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159971
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wenn nach Ablauf einer Frist vom Grundbuchsgerichte von Amts wegen eine Verfügung zu treffen ist, hat der Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch) dem Richter darüber Bericht zu erstatten. Zu diesem Zwecke hat der Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch) , ohne daß es hiezu einer richterlichen Weisung bedarf, die bezüglichen Fristen im Geschäftskalender, allenfalls im Fristenvormerk vorzumerken.
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