(1) Wenn ein Namenverzeichnis, das Pfändungsregister, das Verzeichnis der Untersuchungsgefangenen oder ein sonstiger Geschäftsbehelf in der Form einer Kartei geführt wird, gilt folgendes:
(2) Die Kartei hat aus steifen Karten zu bestehen und ist in Kästchen oder Laden unterzubringen, die so geräumig sind, daß der Zuwachs mehrerer Jahre aufgenommen werden kann. In der Kartei sind Stellvorrichtungen anzubringen, um die Karten stehend zu reihen.
(3) Die Karten sind, und zwar auch innerhalb der Abteilungen und Unterabteilungen, streng nach dem Alphabet zu reihen. Die Kartei darf nur den für ihre Ordnung verantwortlichen Bediensteten zugänglich sein.
§ 525 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 525 Karteien
…§ 525. (1) Wenn ein Namenverzeichnis, das Pfändungsregister, das Verzeichnis der Untersuchungsgefangenen oder ein sonstiger Geschäftsbehelf in der Form einer Kartei geführt wird, gilt folgendes: (2) Die…
§ 331 Bücher und Verzeichnisse der Verwahrungsabteilung
…Ausgabetagebuch (§ 332), b) Hinterlegungsmassebuch (§ 334), c) Hinterlegungsgeldbuch (§ 335), d) Namenverzeichnis zu b und c (§§ 523 bis 525), e) Lagerbuch (§ 336), f) Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte (§§ 337 bis 339), g) Scheckkontotagebuch (§ 332 Abs. 9) und Durchlaufervormerk…
§ 444 Namenverzeichnis
…rot zu unterstreichen. (3) Das Namenverzeichnis kann in Form einer Kartei geführt werden. (4) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 523 bis 525 anzuwenden.…
§ 447 Akten des Schiffsregisters
…einzelnen Registernummern, rot zu unterstreichen. Das Namenverzeichnis kann in Form einer Kartei geführt werden. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 523 bis 525 anzuwenden. (6) Ansuchen um Ausfertigung von Registerauszügen und Amtsbestätigungen (Zeugnissen) oder um Erteilung von Auskünften oder Abschriften sind weder in ein Register einzutragen noch zu…
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