Falls der Name der zu verzeichnenden Partei (Firma, Unternehmen) sich aus mehreren Wörtern zusammensetzt, empfiehlt sich die Beachtung folgender Leitsätze:
1. Ist im Namen der Partei die Bezeichnung einer Person enthalten, so entscheidet für die Reihung im Namenverzeichnis der Anfangsbuchstabe des Zunamens dieser Person, bei mehreren Personen der Anfangsbuchstabe der zuerst genannten Person.
2. Ist im Namen der Partei nicht der Name einer Person, aber ein mythologischer oder geschichtlicher Name enthalten, so entscheidet der Anfangsbuchstabe dieses Namens.
3. Enthält der Name nur andere Wörter, so entscheidet der Anfangsbuchstabe des den Gegenstand des Unternehmens bezeichnenden Wortes.
4. Wenn Zweifel möglich sind, ist der Name an mehreren Stellen einzutragen.
§ 331 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 331 Bücher und Verzeichnisse der Verwahrungsabteilung
§ 331. Die Verwahrungsabteilungen haben folgende Bücher und Verzeichnisse zu führen: a) Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch (§ 332), b) Hinterlegungsmassebuch (§ 334), c) Hinterlegungsgeldbuch (§ 335), d) Namenverzeichnis zu b und c (§§ 523 bis 525), e) Lagerbuch (§ 336), f) Vormerkbuch für Umsatz…
§ 444 Namenverzeichnis
§ 444. (1) Zu den Registerakten ist ein gemeinsames Namenverzeichnis zu führen. (2) Nach Löschung der Registereintragung ist die Eintragung im Namenverzeichnis rot zu unterstreichen. (3) Das Namenverzeichnis kann in Form einer Kartei geführt werden. (4) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 523…
§ 447 Akten des Schiffsregisters
§ 447. (1) Nach der Eintragung in das Schiffsregister wird der Nc-Akt (Anm.: jetzt: ADV-N) (§ 446) unter geändertem Aktenzeichen weitergeführt (§ 384). (2) Das Gattungszeichen besteht aus den Buchstaben BSR. (3) Das Aktenzeichen wird durch Beifügen der Nummer des Registerblattes, in dem das Schiff…
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