§ 521 Aktenzeichen
§ 521 Aktenzeichen — Geo.
§ 521 Aktenzeichen — Geo.
Anmerkung
1. Die im § 520 Abs. 1 Geo nicht genannten Richteramtsanwärter sind der Personengruppe der Richter zuzuzählen.
2. Für die Eignungsausbildungsteilnehmer, die im § 520 Abs. 1 Geo nicht angeführt sind, empfiehlt sich die Nummer 11.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159966
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Aktenzeichen besteht, soweit sich aus § 520a nichts anderes ergibt, aus dem Gattungszeichen, dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens und der fortlaufenden Zahl des Personalaktenregisters (zum Beispiel trägt der Personalakt des Richters Dr. Karl Maier, der im Personalaktenregister unter der laufenden Nummer 15 eingetragen ist, das Aktenzeichen Pers M-15). Bei größeren Gerichten kann der Gerichtsvorsteher (Präsident) für die im § 520 Abs. 1 genannten Personengruppen eine Unterteilung anordnen; in diesem Falle ist dem Aktenzeichen die im § 520 Abs. 1 angeführte Nummer der Personengruppe voranzusetzen (zum Beispiel Pers 1-M-15).
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