Geo.
Gliederung
V. Hauptstück Registerführung und Aktenbildung
13. Kapitel Justizverwaltungssachen
§ 520a Elektronischer Personalakt
(1) Die Führung der Personalakten der Justizbediensteten (einschließlich der in Ausbildung stehenden Personen) hat in elektronischer Form zu erfolgen.
(2) Zuständig für die Führung der elektronischen Personalakten ist die jeweilige (nachgeordnete) Dienstbehörde bzw. Personalstelle.
(3) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen über Personalakten auch auf elektronische Personalakten anzuwenden.
(4) Im elektronischen Personalakt kommen die Bestimmungen über die Mehrfachführung der Standesausweise (§ 12 Abs. 2) nicht zur Anwendung.
(5) Mit der Umstellung auf den elektronischen Personalakt sind die bei den Landes- und Bezirksgerichten sowie allenfalls bei den Staatsanwaltschaften erliegenden Zweit- und Drittausfertigungen der Personalakten von Justizbediensteten und von in Ausbildung stehenden Personen zu vernichten. Von der Vernichtung ausgenommen sind lediglich
1. Aktenbestandteile, die bisher noch nicht dem Oberlandesgericht (bzw. der Oberstaatsanwaltschaft) vorgelegt wurden, und
2. Originalurkunden.
(6) Aktenbestandteile nach Abs. 5 Z 1 und 2 sind der betreffenden Dienstbehörde bzw. Personalstelle vorzulegen und von dieser jeweils in datenlesbarer Form dem elektronischen Personalakt anzuschließen. Originalurkunden sind, soweit nicht besondere Verwahrungsbestimmungen bestehen, sodann der bzw. dem Bediensteten (bzw. Auszubildenden) nachweislich auszufolgen.
(7) Hinsichtlich der vor dem 1. Jänner 1954 geborenen Justizbediensteten kann von einer Umstellung auf die elektronische Führung der Personalakten mit der Maßgabe Abstand genommen werden, dass in diesen Fällen die bisherigen Regelungen weiter anzuwenden sind.
(8) Nähere Festlegungen zu den sich aus der elektronischen Führung der Personalakten (Standesausweis, Aktenzeichen, Personalaktenregister) ergebenden Besonderheiten sowie zum näheren Vorgehen insbesondere nach den trifft das Bundesministerium für Justiz im Erlasswege.
§ 520a Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 520a Elektronischer Personalakt
…§ 520a. (1) Die Führung der Personalakten der Justizbediensteten (einschließlich der in Ausbildung stehenden Personen) hat in elektronischer Form zu erfolgen. (2) Zuständig für die Führung der…
§ 12 Standesausweise
…der Angaben, allenfalls nach Vornahme der erforderlichen Berichtigungen, zu bestätigen und die Urkunden dem Bediensteten zurückzustellen. (2) Die Ausfertigungen werden, soweit sich aus § 520a nichts anderes ergibt, verwahrt: 1. bei den Gerichtsbehörden a) vom Vorsteher des Gerichtes, bei dem der Bedienstete verwendet wird (Beschäftigungsbehörde), b) vom Präsidenten des übergeordneten…
§ 521 Aktenzeichen
…§ 521. Das Aktenzeichen besteht, soweit sich aus § 520a nichts anderes ergibt, aus dem Gattungszeichen, dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens und der fortlaufenden Zahl des Personalaktenregisters (zum Beispiel trägt der Personalakt des Richters Dr. Karl…
§ 522 Personalaktenregister
…§ 522. (1) Alle Personalakten sind, soweit sich aus § 520a nichts anderes ergibt, in das Register „Pers“ (§ 366 Abs. 1 Z 2) einzutragen. (2) Ein Bewerbungsgesuch enthält das Aktenzeichen…
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