§ 519 Dienststrafsachen
§ 519 Dienststrafsachen — Geo.
§ 519 Dienststrafsachen — Geo.
Anmerkung
1. § 519 ist sinngemäß auf die Dienstgerichtssachen nach § 93 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961 und § 183 Abs. 3 NO, RGBl. Nr. 75/1871, anzuwenden.
2. Abs. 3 kommt nur soweit zur Anwendung, als die Oberlandesgerichte als Disziplinargerichte (oder als Dienstgerichte) erste Instanz sind.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159964
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bei den Bezirksgerichten und den Gerichtshöfen I. Instanz sind die die gleiche Dienststrafsache betreffenden Aktenstücke nach § 509 Abs. 2 zu einem Akt zu vereinigen.
(2) Für die Bildung dieser Akten gelten die Bestimmungen der §§ 371 bis 384. Unter der Voraussetzung des § 381 Abs. 2 ist der Akt in einen Aktendeckel zu legen.
(3) Bei den Oberlandesgerichten werden die Dienststrafsachen in ein besonderes Register Ds-Register, GeoForm. Nr. 122 eingetragen.
(4) Die von den Untergerichten vorgelegten Erhebungsakten und allfällige eigene Erhebungsakten des Oberlandesgerichtes sind in den Dienststrafakt des Oberlandesgerichtes einzulegen und erhalten je eine Ordnungsnummer. Im übrigen gelten für die Aktenbildung die Bestimmungen des zweiten Absatzes.
(5) Eine Ausfertigung des Beschlusses über die Einleitung des Dienststrafverfahrens und eine Ausfertigung der Erkenntnisse I. und II. Instanz sind zum Personalakt des Oberlandesgerichtes zu nehmen.
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