Geo.
Gliederung
V. Hauptstück Registerführung und Aktenbildung
13. Kapitel Justizverwaltungssachen
§ 512 Aktenzeichen, Ordnungsnummern
(1) In Jv-Sachen werden die Akten durch das Gattungszeichen Jv, die Zahl, unter der die Sache in das Register eingetragen ist, und die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl bezeichnet, zum Beispiel Jv 137/50. Bei Gerichtshöfen ist auch die Geschäftsgruppe anzugeben, unter der die Sache einzureihen ist, zum Beispiel Jv 237-17/50.
(2) Wenn spätere Stücke, weil sie ausschließlich als Fortsetzung einer schon anhängigen Verwaltungssache in Betracht kommen, mit einem früheren zu einem Akte vereinigt werden (§ 509 Abs. 2), werden die Stücke dieser Sache mit Ordnungsnummern versehen.
(3) Wenn in derselben Sache eine größere Zahl gleichförmiger und zusammengehöriger Stücke einläuft, zum Beispiel Geschäftsausweise, Bewerbungsgesuche, von nachgeordneten Gerichten abgeforderte Berichte usw., sind sie zusammen unter einer einzigen Zahl in das Jv-Register einzutragen.
§ 512 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 512 Aktenzeichen, Ordnungsnummern
…§ 512. (1) In Jv-Sachen werden die Akten durch das Gattungszeichen Jv, die Zahl, unter der die Sache in das Register eingetragen ist, und die beiden…
§ 509 Das Justizverwaltungsregister und die Justizverwaltungsakten
…§ 509. (1) In das Justizverwaltungsregister Jv (GeoForm. Nr. 109) werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, eingetragen: 1. Geschäftsstücke, die bloß Justizverwaltungssachen betreffen, 2. Eingaben, die an den Gerichtsvorsteher als…
§ 514 Aktenübersicht, Seitenzahlen
…§ 514. Umfangreiche Sammelakten und Akten, die mit Ordnungsnummern angelegt werden (§ 512 Abs. 2 letzter Satz), sind mit Seitenzahlen zu versehen (§ 378 Abs. 1) und mit Aktenübersichten auszustatten.…
§ 522 Personalaktenregister
…Dienststellen, von denen die Ausschreibung zu bearbeiten ist, sind die Bewerbungsgesuche zu dem die Ausschreibung betreffenden Akt zu nehmen und erhalten dessen Geschäftszahl (§ 512 Abs. 3).…
Rückverweise