Geo.
Gliederung
V. Hauptstück Registerführung und Aktenbildung
12. Kapitel Strafsachen
§ 508 Antrags- und Verfügungsbogen
Ab dem in § 507 Abs. 2a bezeichneten Zeitpunkt ist der Anordnungs- und Bewilligungsbogen (§ 15a DV-StAG; AB-BogenStPOForm. StA 7) des Ermittlungsakts als Antrags- und Verfügungsbogen weiterzuführen und auf der ersten Seite als solcher („AV-Bogen“) zu kennzeichnen. Im Fall einer Privatanklage ist ein solcher Bogen unter sinngemäßer Anwendung des § 15a DV-StAG durch das Gericht anzulegen. Die den Anordnungs- und Bewilligungsbogen betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für den Antrags- und Verfügungsbogen.
§ 508 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 508 Antrags- und Verfügungsbogen
…§ 508. Ab dem in § 507 Abs. 2a bezeichneten Zeitpunkt ist der Anordnungs- und Bewilligungsbogen (§ 15a DV-StAG; AB-Bogen StPOForm. StA…
§ 376 Ausnahmen
…im Exekutionsverfahren, können unter einer gemeinsamen Ordnungsnummer vereinigt werden. c) Zu den Z- und Vr-Akten ist ein Antragsund Verfügungsbogen mit dem im § 508 vorgeschriebenen Inhalte zu führen; er trägt die Ordnungsnummer 1. d) Im Strafvorverfahren ist das bei der ersten Vernehmung einer Person aufgenommene Protokoll bei einer späteren…
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