§ 505 Namenverzeichnisse zu den Registern in Strafsachen
§ 505 Namenverzeichnisse zu den Registern in Strafsachen — Geo.
§ 505 Namenverzeichnisse zu den Registern in Strafsachen — Geo.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Klammerausdruck gegenstandslos, weil derartige Gesuche nunmehr ausschließlich nach § 508 StPO, idF Art. I Z 2 BGBl. Nr. 816/1993, beim BMJ einzubringen sind, und sonstige Tilgungsgesuche, die nicht im Gnadenwege zu erledigen sind, infolge Aufhebung des TilgungsG 1951, BGBl. Nr. 155/1951, durch § 9 Abs. 2 Z 1 TilgungsG 1972, BGBl. Nr. 68/1972, nicht mehr erforderlich sind.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40160400
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(1) Bei den Bezirksgerichten ist in jeder Abteilung zu den Registern U und Z, nach Bedarf auch zum Register Hs, ein gemeinsames Namenverzeichnis zu führen.
(2) Bei den Gerichtshöfen I. Instanz ist in der Einlaufstelle ein Namenverzeichnis zum Register Vr und in jeder Abteilung ein Namenverzeichnis zu den dort geführten Registern mit Ausnahme des Registers Ns zu führen. Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß auch zum Register Ns oder zu einzelnen Abschnitten dieses Registers (zum Beispiel für Tilgungssachen) ein Namenverzeichnis zu führen ist. Er entscheidet, ob in den Abteilungen das Namenverzeichnis für alle Register gemeinsam zu führen oder ob für einzelne Register besondere Namenverzeichnisse anzulegen sind.
(3) Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß zum Hs-Register ein alphabetisches Verzeichnis der ersuchenden Amtsstellen geführt wird.
(4) Bei den Oberlandesgerichten ist ein Namenverzeichnis zu führen, das die Register Ns und Bs umfaßt.
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