§ 504 Nicht ins Ns-Register gehörige Sachen
§ 504 Nicht ins Ns-Register gehörige Sachen — Geo.
§ 504 Nicht ins Ns-Register gehörige Sachen — Geo.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Klammerausdruck gegenstandslos, weil derartige Gesuche nunmehr ausschließlich nach § 508 StPO, idF Art. I Z 2 BGBl. Nr. 816/1993, beim BMJ einzubringen sind.
Zu Abs. 2: Gegenstandslos; siehe E v. 9. 6. 1987, JABL Nr. 31, Z 1.2, sowie E v. 24. 10. 1985, JABl. Nr. 1986/1, und auch § 482 Abs. 1 und 2 Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159955
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Gnadengesuche (ausgenommen solche um Tilgung der Verurteilung) und Gesuche um Wiederaufnahme oder um nachträgliche Strafmilderung sind beim Gericht I. Instanz zum Akte der erledigten Strafsache zu nehmen.
(2) Die von Krankenanstalten, Ärzten, technischen Betrieben, Verkehrsunternehmungen usw. erstatteten Verletzungsanzeigen sind bei den Bezirksgerichten nicht ins Ns-, sondern ins U- oder Z-Register einzutragen. Berichte über die Einlieferung verhafteter Personen, gegen die noch keine Anzeige vorliegt, sind in kein Register einzutragen, sondern nach Einlangen der Anzeige dieser anzuschließen.
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