BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzV. Hauptstück Registerführung und Aktenbildung12. Kapitel Strafsachen§ 493

§ 493Die aktenmäßige Überwachung des Strafvollzugs und das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen

In Kraft seit 01. Januar 2014
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