§ 491 Überweisung an die Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule. Ermahnung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Hat das Gericht nach § 12 Abs. 2 oder 3 JGG. ausgesprochen, daß der schuldig erkannte Jugendliche der Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule überwiesen oder daß ihm eine Ermahnung erteilt wird, so ist dieser Ausspruch in die zur Angabe des Urteilsinhaltes bestimmte Spalte des Registers U oder Hv einzutragen.
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