§ 490 Gemeinsame Bestimmungen über das Abstreichen im U- und Hv-Register
§ 490 Gemeinsame Bestimmungen über das Abstreichen im U- und Hv-Register — Geo.
§ 490 Gemeinsame Bestimmungen über das Abstreichen im U- und Hv-Register — Geo.
Anmerkung
Zu Abs. 1 Z 3 lit. b: zweiter Halbsatz gegenstandslos aufgrund Art. II Z 59 und 63 StrafrechtsänderungsG 1987, BGBl. Nr. 603/1987; siehe §§ 410b und 389 Abs. 3 erster Satz StPO.
Zu Abs. 1 Z 3 lit. e: Statt ,,Strafnachlasses'' richtig: ,,Strafnachsicht'', siehe Art. XI Abs. 2 Z 28 StrafrechtsanpassungsG 1974, BGBl. Nr. 422/1974; statt ,,bedingter Begnadigung'' richtig: ,,Begnadigung mit den Wirkungen der bedingten Strafnachsicht'', siehe §§ 529 Abs. 2 und 534 Geo.
Zu Abs. 2: Gegenstandslos infolge Aufhebung des ArbeitshausG 1951, BGBl. Nr. 211/1951, durch Art. XI Abs. 2 Z 30 StrafrechtsanpassungsG 1974, BGBl. Nr. 422/1974; siehe auch E v. 9. 12. 1974, JABl. Nr. 29, Z 3 lit. c.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40159944
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) In den Registern U und Hv sind die Sachen als erledigt abzustreichen:
1. wenn der Angeklagte freigesprochen oder wenn er zwar schuldig erkannt worden ist, aber von der Verhängung einer Strafe abgesehen oder wenn nur auf eine andere als eine Geld- oder Freiheitsstrafe erkannt worden ist und in allen diesen Fällen die Entscheidung rechtskräftig ist;
2. wenn die Strafsache nach der Eintragung in der für Erledigungen anderer Art bestimmten Spalte als erledigt anzusehen ist (vgl. § 485 Abs. 2);
3. im Falle der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe:
a) wenn die Strafe als durch die Untersuchungs- oder Verwahrungshaft für verbüßt erklärt worden ist, wenn der Verurteilte die Freiheitsstrafe angetreten hat, wenn die Strafvollzugsanstalt dem Gerichte den Tag bekanntgegeben hat, an dem die Freiheitsstrafe im unmittelbaren Anschluß an eine andere im Vollzuge befindliche Freiheitsstrafe voraussichtlich in Vollzug gesetzt werden wird, oder wenn der zu einer Freiheitsstrafe Verurteilte gestorben ist;
b) wenn die Geldstrafe erlegt worden oder der zu einer Geldstrafe Verurteilte gestorben ist und sich die Geldstrafe als gegen die Rechtsnachfolger uneinbringlich erweist;
c) wenn das Urteil infolge Wiederaufnahme des Verfahrens oder vom Obersten Gerichtshof gemäß § 292 StPO. aufgehoben und für die Strafsache eine neue Registerzahl eröffnet wird;
d) wenn die Strafe im Gnadenwege unbedingt nachgesehen wird;
e) wenn im Falle rechtskräftigen bedingten Strafnachlasses oder bedingter Begnadigung in der Spalte für Strafantritt oder Gelderlag Tag und allenfalls Postzahl des Fristenvormerks eingetragen sind (§ 489 Z 3 oder 4);
f) wenn der Verurteilte in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen eingetragen wurde.
(2) Im Falle der rechtskräftigen Anordnung der Unterbringung in einem Arbeitshaus darf die Sache erst dann abgestrichen werden, wenn im Register überdies gemäß § 489 Z 1 die Postzahl ersichtlich gemacht worden ist, unter der der Verurteilte in das Arbeitshausverzeichnis eingetragen worden ist.
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