§ 472 Allgemeines Register Nc(Anm.: jetzt: ADV-N)
§ 472 Allgemeines Register Nc(Anm.: jetzt: ADV-N) — Geo.
§ 472 Allgemeines Register Nc(Anm.: jetzt: ADV-N) — Geo.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Nunmehr ADV-N-Register. Das bisherige Nc-Register GeoForm Nr. 109 ist mit Umstellung auf ADV gegenstandslos. Nc-Sachen sind einheitlich im ADV-N-Register unter den Fallcodes 81 bis 87, 91 und 95 bis 99 zu erfassen. Das Gattungszeichen Nc bleibt erhalten. Die bisher geltenden Eintragungsvorschriften der §§ 472ff Geo sind, soweit sie händisch geführte Register betreffen, gegenstandslos. Statt dessen gelten die Ausführungen im ADV-Handbuch Justiz, ADV-N-Verfahren.
Zu Abs. 2: Nach § 25 Abs. 1 GOG erfolgt die Bestimmung der Verwendung der bei den Bezirksgerichten ernannten Richter aufgrund der durch den Personalsenat des Gerichtshofes I. Instanz festzusetzenden Geschäftsverteilung.
Zu Abs. 3: Gegenstandslos zufolge Aufhebung der Schiedsgerichte der Sozialversicherung durch das ASGG.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159929
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Geschäftsstücke in bürgerlichen Rechtsachen, die unter keine der in Kapitel 2 bis 9 behandelten Sachen einzureihen sind und auch nicht zum Akt einer anhängigen Sache genommen werden können, sind in ein nach GeoForm Nr. 109 zu führendes allgemeines Register Nc einzutragen.
(2) In das allgemeine Register sind in der vom Gerichtsvorsteher bestimmten Gerichtsabteilung auch Winkelschreibereisachen und die Eingaben einzutragen, die keinen Anhaltspunkt dafür bieten, zu welcher Sache oder in welche Abteilung sie gehören, zum Beispiel Eingaben, die wegen ihrer Abfassung in einer fremden Sprache oder aus anderen Gründen unverständlich sind usw.
(3) Bei den Gerichten, die die Kanzleigeschäfte für Schiedsgerichte der Sozialversicherung besorgen, ist für deren Angelegenheiten, die weder in das Register C noch in das Jv-Register einzutragen sind, noch auch zu einer schon anhängigen Sache gehören, ein eigenes Register N nach den für das Register Nc geltenden Bestimmungen zu führen.
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