§ 457 Ausdruck des Tagebuchs
In Kraft seit 01. September 1991
Up-to-date
Die Eintragungen zu den Tagebuchzahlen jeweils eines Kalenderjahres können im darauffolgenden Jahr in der Grundstücksdatenbank gelöscht werden. Dem Grundbuchsgericht ist in diesem Umfang ein Ausdruck des Tagebuchs zur Verfügung zu stellen. Eintragungen, die nach diesem Zeitpunkt erforderlich werden, sind im Ausdruck vorzunehmen.
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