Geo.
Gliederung
V. Hauptstück Registerführung und Aktenbildung
8. Kapitel Grundbuchssachen
§ 456 Grundbuchsstücke ohne bücherliche Eintragung
Ist bei einem Stück, das in das Tagebuch für Grundbuchsstücke eingetragen ist, zufolge der Erledigung keine Eintragung im Grundbuch vorzunehmen, so hat der Rechtspfleger (Richter) die Löschung der Plombe schriftlich anzuordnen. Das erledigte Grundbuchsstück steht der Erledigung späterer Grundbuchsstücke nicht mehr im Wege. Im Tagebuch ist die Sache automationsunterstützt abzustreichen.
§ 456 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 456 Grundbuchsstücke ohne bücherliche Eintragung
…§ 456. Ist bei einem Stück, das in das Tagebuch für Grundbuchsstücke eingetragen ist, zufolge der Erledigung keine Eintragung im Grundbuch vorzunehmen, so hat der Rechtspfleger (Richter…
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