§ 455 Vollzug und Abstreichen
In Kraft seit 01. September 1991
Up-to-date
Sind auf Grund der Erledigung im Grundbuch Eintragungen vorzunehmen, so hat sie der Rechtspfleger vor der Ausfertigung des Beschlusses zu vollziehen. Danach ist das Grundbuchsstück im Tagebuch automationsunterstützt abzustreichen.
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