§ 442 Wechsel des Aktenzeichens bei der Übertragung aus einem Handelsregister in ein anderes
§ 442 Wechsel des Aktenzeichens bei der Übertragung aus einem Handelsregister in ein anderes — Geo.
§ 442 Wechsel des Aktenzeichens bei der Übertragung aus einem Handelsregister in ein anderes — Geo.
Anmerkung
Änderung der Bezeichnung (statt Handels- und Genossenschaftsregister jetzt Firmenbuch) gemäß Art. XXII Abs. 3, BGBl. Nr. 10/1991. Durch das am 1.1.1991 in Kraft getretene FBG wurde die gesetzliche Grundlage für die Umstellung des bisherigen Handels- und Genossenschaftsregisters auf das ADV-Firmenbuch geschaffen.
Gegenstandslos seit Umstellung des Firmenbuchs auf ADV. Das bisherige Fa-Register GeoForm Nr. 102 ist mit Umstellung auf ADV gegenstandslos! Eintragungen erfolgen ausschließlich im ADV-geführten Geschäftsregister Fr. Jeder in das Fr-Register eingetragene Rechtsträger erhält eine vom System automatisch und für das ganze Bundesgebiet einheitlich vergebene Firmenbuchnummer. Im übrigen gelten die Anordnungen im ADV-Handbuch Justiz, Firmenbuch.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159911
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wenn eine Firma aus einer Abteilung des Handelsregisters in eine andere Abteilung dieses Registers oder auf ein neues Registerblatt übertragen werden muß, ist der Akt fortzuführen (§ 384); das alte Aktenzeichen ist durch das der neuen Eintragung entsprechende zu ersetzen.
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