§ 441 Bezeichnung der Akten des Handels(Genossenschafts)registers
§ 441 Bezeichnung der Akten des Handels(Genossenschafts)registers — Geo.
§ 441 Bezeichnung der Akten des Handels(Genossenschafts)registers — Geo.
Anmerkung
Änderung der Bezeichnung (statt Handels- und Genossenschaftsregister jetzt Firmenbuch) gemäß Art. XXII Abs. 3, BGBl. Nr. 10/1991. Durch das am 1.1.1991 in Kraft getretene FBG wurde die gesetzliche Grundlage für die Umstellung des bisherigen Handels- und Genossenschaftsregisters auf das ADV-Firmenbuch geschaffen. Gegenstandslos seit Umstellung des Firmenbuchs auf ADV. Das bisherige Fa-Register GeoForm Nr. 102 ist mit Umstellung auf ADV gegenstandslos! Eintragungen erfolgen ausschließlich im ADV-geführten Geschäftsregister Fr. Jeder in das Fr-Register eingetragene Rechtsträger erhält eine vom System automatisch und für das ganze Bundesgebiet einheitlich vergebene Firmenbuchnummer. Im übrigen gelten die Anordnungen im ADV-Handbuch Justiz, Firmenbuch.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159910
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Nach der Eintragung in das Handels(Genossenschafts)register wird der Akt unter geändertem Aktenzeichen weitergeführt (§ 384).
(2) Das Gattungszeichen besteht aus den Buchstaben HRA oder HRB, je nachdem die Firma in die Abteilung A oder B des Handelsregisters eingetragen wird, bei Eintragung in das Genossenschaftsregister aus den Buchstaben Gen.
(3) Das Aktenzeichen wird durch Beifügung der Nummer des Registerblattes, in dem die Firma im Handelsregister eingetragen ist, gebildet (zum Beispiel HRA 346); bei Eintragung im Genossenschaftsregister wird die Bezeichnung des Bandes und der Seite beigefügt (zum Beispiel Gen. 31/128).
(4) Wurde nach Löschung einer Firma der auf einem Registerblatt unbenützte Raum zur Eintragung einer weiteren Firma verwendet, so ist für die weitere Firma der Eintragungsnummer noch der Buchstabe a hinzuzufügen (zum Beispiel HRA 346 a).
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