§ 44 Einrichtung eines besonderen Schreibdienstes
§ 44 Einrichtung eines besonderen Schreibdienstes — Geo.
§ 44 Einrichtung eines besonderen Schreibdienstes — Geo.
Anmerkung
Abs. 2 überholt durch den Erlaß vom 8. 9. 1992, JMZ 527.10/1-III/1/92.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159509
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(1) Bei allen Gerichten mit größerem Geschäftsumfang ist mit Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten ein besonderer Schreibdienst einzurichten. In diesem Dienste dürfen nur Bedienstete verwendet werden, die imstande sind, in sieben Stunden mindestens 23 Maschinschreibseiten samt Durchschlägen in befriedigender Form herzustellen. Ob diese Bediensteten sämtlich in gemeinsamen Schreibstuben vereinigt werden oder nicht, ist nach den besonderen Verhältnissen des Gerichtes zu bestimmen. Die Leitung des Schreibdienstes ist einem Beamten des Gerichtes zu übertragen.
(2) Wo ein besonderer Schreibdienst besteht, sind alle Ausfertigungen, die in Maschinschrift mehr als zehn Zeilen erfordern oder die mit Durchschlägen herzustellen sind, vom Schreibdienste anzufertigen soweit nicht der Gerichtsvorsteher aus Gründen der Zweckmäßigkeit anderes anordnet. Mit Rücksicht auf eine zweckmäßige Geschäftsverteilung hat der Gerichtsvorsteher zu bestimmen, ob auch Ladungen und sonstige kurze Ausfertigungen vom Schreibdienste herzustellen sind. Gekürzte Ausfertigungen dürfen niemals, Briefumschläge und Zustellausweise nur ausnahmsweise und nur dann vom Schreibdienste hergestellt werden, wenn er auch die dazugehörigen Ausfertigungen besorgt.
(3) Der Präsident des Oberlandesgerichtes kann anordnen, daß der Schreibdienst mehrerer in einem Gebäude untergebrachter Gerichte vereinigt wird. Ebenso kann im Einvernehmen zwischen dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes und dem Oberstaatsanwalt der Schreibdienst eines Gerichtshofes mit der Staatsanwaltschaft vereinigt werden.
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