§ 432 Das Rechtshilferegister
§ 432 Das Rechtshilferegister — Geo.
§ 432 Das Rechtshilferegister — Geo.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Nunmehr ADV-N-Register. Das bisherige Hc-Register GeoForm Nr. 99 ist mit Umstellung auf ADV gegenstandslos! Bürgerliche Rechtshilfesachen sind im ADV-N-Register unter den Fallcodes 31 bis 34 einzutragen. Das Gattungszeichen Hc bleibt erhalten.
Zu Abs. 2: 2. Statt Patentgerichtshof nunmehr ,,Oberster Patent- und Markensenat''.
Der Begriff ,,Einigungsämter'' ist gegenstandslos.
Gemäß JugendwohlfahrtsG BGBl. Nr. 161/1989 ist der Begriff Berufsvormundschaften durch ,,Jugendwohlfahrtsträger'' zu ersetzen.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159901
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Rechtshilferegister ist für zivilgerichtliche Rechtshilfesachen (Hc) nach GeoForm. Nr. 99 zu führen.
(2) In das Hc-Register sind einzutragen:
1. Ersuchen in- und ausländischer Gerichte um Gewährung von Rechtshilfe einschließlich der Ersuchen um Vornahme von Realakten nach § 117 JN. und um Vornahme einzelner Exekutionshandlungen (§ 394 Abs. 3) sowie die Übertragung des Vollzuges von Amtshandlungen nach § 36 JN.;
2. die Ersuchen anderer Stellen um Vornahme zivilgerichtlicher Amtshandlungen, zum Beispiel Schiedsgerichte und Schiedsrichter, Börsenschiedsgerichte, Patentamt und Patentgerichtshof, Einigungsämter, Berufsvormundschaften, denen die erweiterte Vormundschaft übertragen wurde, Finanz- und Verwaltungsbehörden;
3. Ersuchen um Übersendung zivilgerichtlicher Akten nach Vorschrift des § 436.
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