Geo.
Gliederung
V. Hauptstück Registerführung und Aktenbildung
4. Kapitel Außerstreitige Sachen
§ 430 Überbeglaubigungen
(1) Unterschriften von Amtspersonen und Notaren auf Urkunden einschließlich der Beglaubigungsvermerke erhalten für den Gebrauch im Auslande die Überbeglaubigung vom Bundeskanzleramte, Auswärtige Angelegenheiten. Hiezu ist eine Zwischenbeglaubigung erforderlich, die von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz erteilt wird.
(2) Wenn ein Gericht um die Einholung der Überbeglaubigung ersucht wird, ist die zu beglaubigende Urkunde im Wege der zur Zwischenbeglaubigung berufenen Stelle (Abs. 1) unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen, von dem sie in kurzen Wege an das Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten befördert wird.
§ 430 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 430 Überbeglaubigungen
…§ 430. (1) Unterschriften von Amtspersonen und Notaren auf Urkunden einschließlich der Beglaubigungsvermerke erhalten für den Gebrauch im Auslande die Überbeglaubigung vom Bundeskanzleramte, Auswärtige Angelegenheiten. Hiezu ist…
§ 511
…Jv-Sache (Verwaltungsstrafverfahren), auch wenn der Vorsitzende der Kommission nicht der Gerichtsvorsteher ist. (7) Jv-Sachen sind auch die Überbeglaubigungen bei den Gerichtshöfen (§ 430). Die Eintragung in das Jv-Register ist ohne Rücksicht darauf vorzunehmen, ob um eine Überbeglaubigung schriftlich oder mündlich angesucht wird.…
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