§ 424 Vorlage von P-Akten nach § 109 JN
§ 424 Vorlage von P-Akten nach § 109 JN — Geo.
§ 424 Vorlage von P-Akten nach § 109 JN — Geo.
Anmerkung
Gegenstandslos infolge ersatzloser Aufhebung der Vorlagepflicht von P-Akten an den Gerichtshof erster Instanz gemäß § 109 Abs. 2 JN zur Entscheidung über einen bezirksgerichtlichen Beschluß, mit dem hinsichtlich der Veräußerung unbeweglicher Sachen eines Minderjährigen oder Pflegebefohlenen die Genehmigung erteilt oder versagt wurde, durch Art. VIII Z 5, BGBl. Nr. 403/1977.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159893
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wird ein Pflegschaftsakt gemäß § 109 Abs. 2 JN. dem Gerichtshof I. Instanz zur Entscheidung vorgelegt, so ist die Sache beim Gerichtshof ins Nc-Register einzutragen; hinsichtlich der Aktenbildung ist wie bei Rechtsmittelakten vorzugehen (§ 471).
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