§ 418 Jugendstrafsachen
In Kraft seit 01. Januar 2009
Up-to-date
§ 418 Jugendstrafsachen — Geo.
Für Mitteilungen der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts von der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Jugendlichen und von der Entscheidung in der Sache selbst hat das Pflegschaftsgericht einen Akt über eine Personensorgesache anzulegen, es sei denn, dass sie zu einem solchen schon bestehenden genommen werden können.