§ 407 Übergang von der Buchform zur Kartei
§ 407 Übergang von der Buchform zur Kartei — Geo.
§ 407 Übergang von der Buchform zur Kartei — Geo.
Anmerkung
Mit Inkrafttreten der 2. Etappe der EO-Nov 1995 ist die automationsunterstützte Führung des Pfändungsregisters vorgesehen.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159877
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei etwaigem Übergange von der Buchform zur Kartei ist bei jeder Neupfändung und Nachpfändung eine Karte anzulegen, in die auch die noch nicht erloschenen älteren Pfandrechte zu übertragen sind. Nach Jahresfrist ist der Rest der noch geltenden Pfandrechte zu übertragen.
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