§ 399 Eidesvormerk
§ 399 Eidesvormerk — Geo.
§ 399 Eidesvormerk — Geo.
Anmerkung
Eidesvormerk: jetzt: Vormerk der Vermögensverzeichnisse laut Erlass BMJ 19. 2. 1992 JABl. 11.
Zu Abs. 1: Seit Umstellung des E-Registers auf ADV gegenstandslos.
Namensverzeichnisse und abgegebene Vermögensverzeichnisse werden automationsunterstützt.
Zu Abs. 2: § 47 EO: jetzt: § 49 EO, idF Art. I Z 7 BGBl. Nr. 628/1991.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159859
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Bezirksgerichte haben einen Vormerk über abgelegte Offenbarungseide einschließlich der nach § 100 IO. und § 38 AusglO. sowie der auf Antrag anderer Behörden abgelegten Eide zu führen. Der Vormerk hat Namen, Beschäftigung und Anschrift des Eidesleisters, das Aktenzeichen und den Tag der Eidesleistung zu enthalten; er ist alphabetisch oder fortlaufend mit einem Namenverzeichnis zu führen. Bei größeren Gerichten ist er als Kartei anzulegen.
(2) Bei Anträgen nach § 47 EO. hat die Geschäftsstelle aus dem Vormerk (Anm.: jetzt: der Liste der abgegebenen Vermögensverzeichnisse) für das laufende und die drei vorangehenden Jahre (Anm.: jetzt: das vorangehende Jahr) vor der Vorlage der Akten an den Richter festzustellen, ob und wann ein Eid (Anm.: jetzt: Vermögensverzeichnis) schon abgelegt wurde, und dies auf dem Akte zu vermerken. Ebenso haben die Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) vor dem Vollzug der Haft festzustellen, ob nicht der Eid (Anm.: jetzt: Vermögensverzeichnis) inzwischen zu einer anderen Sache abgelegt wurde.
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