§ 387 Verbindung mehrerer Sachen
§ 387 Verbindung mehrerer Sachen — Geo.
§ 387 Verbindung mehrerer Sachen — Geo.
Anmerkung
Der letzte Satz ist zufolge Umstellung auf ADV gegenstandslos. Es gelten statt dessen die Anordnungen der ADV-Handbücher Justiz.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159849
Zuletzt nach Updates gesucht am
Solange mehrere Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden sind, werden Protokolle, Urschriften usw. nur mit dem Aktenzeichen der führenden Sache bezeichnet. Im Register ist die Ergebnisspalte hinsichtlich aller Sachen auszufüllen.
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