§ 387 Verbindung mehrerer Sachen
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Solange mehrere Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden sind, werden Protokolle, Urschriften usw. nur mit dem Aktenzeichen der führenden Sache bezeichnet. Im Register ist die Ergebnisspalte hinsichtlich aller Sachen auszufüllen.
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