BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzV. Hauptstück Registerführung und Aktenbildung1. Kapitel Allgemeine Vorschriften1. Allgemeines über Register und sonstige Geschäftsbehelfe Anlegung der Register§ 382

§ 382Äußere Bezeichnung des Aktes

In Kraft seit 04. Dezember 2024
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