(1) Für große Gerichte kann der Präsident des Oberlandesgerichtes die Aufstellung von Einlaufkästen zur Aufnahme von Eingaben anordnen.
(2) Der Einlaufkasten ist in der Nähe des Einganges außen am Gerichtsgebäude anzubringen. Der Kasten ist täglich unmittelbar vor dem Öffnen der Einlaufstelle und in entsprechenden Zwischenräumen während der Amtszeit zu entleeren. Eine deutliche Aufschrift beim Kasten muß besagen, wann der Inhalt ausgehoben wird und daß die Eingaben erst nach der Aushebung als bei Gericht eingelangt gelten. Parteien, die einer Eingabe Beilagen anschließen, haben sie durch einen Umschlag zu sichern.
§ 38 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 38 Einlaufkasten
…§ 38. (1) Für große Gerichte kann der Präsident des Oberlandesgerichtes die Aufstellung von Einlaufkästen zur Aufnahme von Eingaben anordnen. (2) Der Einlaufkasten ist in der Nähe…
§ 100
…sowie die einlangenden Telegramme; er unterfertigt die Abgabescheine für eingeschriebene Briefe und die den Sendungen allenfalls angeschlossenen Rückscheine. Er hat auch den Einlaufkasten (§ 38) auszuheben. (2) Nach Schluß der Amtsstunden dürfen von Parteien nur Schriftstücke entgegengenommen werden, die zu unaufschiebbaren Amtshandlungen in Strafsachen Anlaß geben. Solche Schriftstücke, ferner Telegramme…
§ 399 Eidesvormerk
…§ 399. (1) Die Bezirksgerichte haben einen Vormerk über abgelegte Offenbarungseide einschließlich der nach § 100 IO. und § 38 AusglO. sowie der auf Antrag anderer Behörden abgelegten Eide zu führen. Der Vormerk hat Namen, Beschäftigung und Anschrift des Eidesleisters, das Aktenzeichen und den Tag…
§ 439 Aktenbildung, Eidesvormerk
…dem Bezirksgerichte zu übersenden; dieses hat den Akt unter demselben Aktenzeichen fortzuführen und die Aktenübersicht fortzusetzen. (3) Nach § 100 IO. und § 38 AusglO. abgelegte Eide sind zur Vormerkung dem Bezirks(Exekutions)gerichte mitzuteilen, in dessen Sprengel der Gemein(Ausgleichs)schuldner seinen Hauptwohnsitz hat.…
Rückverweise