§ 372 Aktenzeichen und Geschäftszahl
§ 372 Aktenzeichen und Geschäftszahl — Geo.
§ 372 Aktenzeichen und Geschäftszahl — Geo.
Anmerkung
Aufbau der Geschäftszahl bei den ADV-Verfahren:
Bezeichnung der Geschäftsabteilung durch eine maximal zweistellige Zahl (Buchstaben sind nicht zulässig), wenn mehr als eine Geschäftsabteilung bei diesem Gericht eingerichtet ist
Gattungszeichen Aktenzahl (maximal fünfstellig) Trennzeichen ,,/`` die letzten beiden Ziffern des Anfalljahres Prüfzeichen (Kleinbuchstabe), wird vom System nach einer mathematischen Formel zur Vermeidung von Eingabefehlern ermittelt Trennzeichen ,,-`` Ordnungsnummer (maximal dreistellige Zahl) allfällige Nummer und Kurzbezeichnung des betroffenen Verfahrensbeteiligten in Klammern Beispiel: 10 C 125/95t - 2 (1. ZG)
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159834
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(1) Das Aktenzeichen besteht aus dem Gattungszeichen (§ 373), der Aktenzahl (§ 374) und den beiden letzten Ziffern des Anfallsjahres; wo gleichartige Sachen in mehreren Gerichtsabteilungen geführt werden, wird dem Gattungszeichen die der Abteilung zukommende Zahl vorangestellt, zum Beispiel 3 C 420/50.
(2) Aus dem Aktenzeichen entsteht durch Beifügung der Ordnungsnummer (§ 375) die Geschäftszahl, zum Beispiel
oder 3 C 420/50-3 oder 8 Vr 116/50-7.
(3) In reinen Grundbuchssachen (§ 371 Abs. 2) wird das Aktenzeichen aus der Tagebuchzahl und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl gebildet. Diese Bezeichnung ist womöglich mit Stampiglie auf sämtlichen Gleichschriften sowie auf den Halbschriften und Beilagen anzubringen. Auf Originalbeilagen ist die Bezeichnung jedoch nur mit Bleistift oder sonst auf eine Weise anzubringen, die es zulässt, sie nach Rückstellung der Beilagen wieder mühelos zu entfernen. Darüber hinaus ist jede Veränderung oder Beschädigung der Urkunden durch Lochung, Heften oder Abstempeln und dergleichen zu unterlassen. Sie gilt auch als Geschäftszahl. In Sachen, die das Eisenbahnbuch, das Bergbuch oder die Urkundenhinterlegung betreffen, sind die Buchstaben EisB, BergB oder Uh voranzustellen.
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