§ 370 Aufbewahrung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe
§ 370 Aufbewahrung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe — Geo.
§ 370 Aufbewahrung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe — Geo.
Anmerkung
Alle ADV-Register sind für jeden Berechtigten zu den Betriebszeiten zugänglich.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159832
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die in Benützung stehenden Geschäftsbehelfe dürfen nicht eingeschlossen werden, damit sie jederzeit eingesehen werden können. Sobald alle Sachen eines Registers abgestrichen sind, ist das Register unter der letzten Eintragung abzuschließen und, wenn es in der Geschäftsabteilung nicht mehr benötigt wird, an das Aktenlager abzugeben.
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