§ 360 Zweck der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe
§ 360 Zweck der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe — Geo.
§ 360 Zweck der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe — Geo.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Gegenstandslos für die bereits auf ADV umgestellten Register. Alle Eintragungen im Register, für die keine eigenen Datenfelder vorgesehen sind, oder die nicht durch eine
Statuseintragung ausgedrückt werden können, sind in die Bemerkungsspalte einzugeben.
Zu Abs. 2: Teilweise werden die sonstigen Geschäftsbehelfe, wie zB Kalender, Fristenvormerk, Namensverzeichnis, bereits automationsunterstützt geführt.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159825
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Register dienen dazu, einen Überblick über die Gesamtheit der angefallenen Sachen und den Stand der einzelnen Angelegenheiten zu bieten; sie sind für die Bezeichnung, Ordnung und Verwahrung der Akten maßgebend und geben die Grundlage für die Geschäftsausweise und andere statistische Ermittlungen. In der Bemerkungsspalte sind mit Bleistift die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen, um jederzeit den Akt sofort auffinden und eine Auskunft über den Stand der Sache geben zu können. Überflüssige Registereintragungen sind zu vermeiden.
(2) Die sonstigen Geschäftsbehelfe, wie Kalender, Fristenvormerk, Abgangsverzeichnis, Pfändungsregister, Namenverzeichnis usw., dienen teils zur Sicherung bestimmter Verfahrensschritte, teils zur sicheren Auffindung der Akten. Was im folgenden über Register angeordnet wird, ist sinngemäß auf die sonstigen Geschäftsbehelfe anzuwenden.
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