§ 350 Geringwertige Wertpapiere
In Kraft seit 01. Januar 2014
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Bei Wertpapieren, deren Wert 1 Euro nicht übersteigt, entfällt die Verpflichtung zur Vornahme der Umsatzgeschäfte, wenn diese mit einem unverhältnismäßigen Kosten- oder Arbeitsaufwand verbunden wären.
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