Geo.
Gliederung
Im Fristenvormerk, der für mehrere Jahre anzulegen ist, sind alle einzuhaltenden Fristen, insbesondere für die sich wiederholenden Amtshandlungen einzutragen.
§ 340 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 340 Fristenvormerk
…§ 340. Im Fristenvormerk, der für mehrere Jahre anzulegen ist, sind alle einzuhaltenden Fristen, insbesondere für die sich wiederholenden Amtshandlungen einzutragen.…
§ 331 Bücher und Verzeichnisse der Verwahrungsabteilung
…§ 330 Abs. 5), h) Vormerkbuch für gestundete Verwahrungsgebühren und ausständige Barauslagen (§ 356 Abs. 5), i) Fristenvormerk (§§ 340, 529), j) Postabholbuch (§ 197).…
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