BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 340

§ 340Fristenvormerk

Im Fristenvormerk, der für mehrere Jahre anzulegen ist, sind alle einzuhaltenden Fristen, insbesondere für die sich wiederholenden Amtshandlungen einzutragen.

Entscheidungen
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