§ 339
In Kraft seit 01. Januar 1953
Up-to-date
Die Verwahrungsabteilung hat an Hand der vorhandenen Behelfe die Verlosung von Wertpapieren in den Massen zu überwachen, soweit das Ergebnis der Verlosung in einer amtlichen Zeitung kundgemacht wird. In allen anderen Fällen hat sie, wenn sie von der Verlosung eines verwahrten Wertpapieres oder von sonstigen Umständen Kenntnis erlangt, die dem Eigentümer des Verwahrnisses zum Vor- oder Nachteil gereichen, das Gericht darauf aufmerksam zu machen.
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