Geo.
Gliederung
IV. Hauptstück Gerichtserlagswesen
6. Kapitel Einrichtung der Verwahrungsabteilungen
§ 337 Umsatzgeschäfte, Vormerkbuch
(1) Umsatzgeschäfte sind im Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte einzutragen; es ist nach GeoForm. Nr. 75 zu führen. In den Spalten 1 bis 8 sind die umzusetzenden Werte und der Gegenstand des Umsatzgeschäftes, in den Spalten 9 bis 13 der Erfolg des Umsatzgeschäftes einzutragen. Für die Vornahme von Ausbesserungen gilt § 332 Abs. 10 sinngemäß.
(2) Der Leiter der Verwahrungsabteilung oder dessen Stellvertreter hat die Vormerkbücher für Umsatzgeschäfte fallweise zu prüfen und dies in der Anmerkungsspalte durch seine Unterschrift zu bestätigen.
(3) Den Banken, die zum Vollzug von Umsatzgeschäften herangezogen werden, ist der die Umsatzgeschäfte besorgende Beamte der Verwahrungsabteilung namhaft zu machen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)
(5) Die zur Vornahme von Umsatzgeschäften bestimmten Verwahrnisse sind nach Ausfüllung der Spalten 1 bis 7 des Vormerkbuches für Umsatzgeschäfte von den Bediensteten des inneren Dienstes den Bediensteten der Einlaufstelle zur Ausfolgung an den mit der Durchführung des Umsatzgeschäftes betrauten Bediensteten zu übergeben. Dieser hat die Übernahme der Werte in Spalte 8 mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
(6) Der Vollzugsbedienstete hat das Geschäft ohne Verzug zu besorgen, behobene Gelder und sonstige Wertgegenstände noch am Tage der Behebung nach Ausfüllung der Spalten 9 bis 12 des Vormerkbuches für Umsatzgeschäfte an die Einlaufstelle abzuführen und sich mit Rechnungen und sonstigen Belegen über die Verwendung der ihm ausgefolgten Werte auszuweisen. Die Bediensteten der Einlaufstelle haben die Gegenwerte zu übernehmen und die Übernahme in Spalte 13 des Vormerkbuches zu bestätigen. Die Rechnungen und sonstigen Belege haben die übernehmenden Bediensteten auf die Richtigkeit der Ziffern und Wertansätze zu prüfen.
(7) Änderungen der Verwahrnisse, die sich durch die Vornahme des Umsatzgeschäftes ergeben, sind in dem Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch durchzuführen (§ 334 Abs. 5).
§ 337 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 337 Umsatzgeschäfte, Vormerkbuch
…§ 337. (1) Umsatzgeschäfte sind im Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte einzutragen; es ist nach GeoForm. Nr. 75 zu führen. In den Spalten 1 bis 8 sind die…
§ 334 Hinterlegungsmassebuch
…der im Hinterlegungsgeldbuch (§ 335) zu buchenden Beträge, wird nach Übernahme durch die Bediensteten des inneren Dienstes in ein neues Blatt des nach der GeoForm. Nr. 73 zu führenden Hinterlegungsmassebuches eingetragen und bildet eine eigene Masse. Jede Masse erhält eine fortlaufende Nummer; die Nummern beginnen jährlich mit „1…
§ 331 Bücher und Verzeichnisse der Verwahrungsabteilung
…335), d) Namenverzeichnis zu b und c (§§ 523 bis 525), e) Lagerbuch (§ 336), f) Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte (§§ 337 bis 339), g) Scheckkontotagebuch (§ 332 Abs. 9) und Durchlaufervormerk (§ 330 Abs. 5), h) Vormerkbuch für gestundete Verwahrungsgebühren und ausständige…
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