§ 324
§ 324 — Geo.
§ 324 — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1953
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12004169
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ergeben sich trotz der Bestätigung durch einen Zeugen und trotz Vorweisen von Ausweispapieren Zweifel, ob der Behebende der Empfangsberechtigte ist, so kann die Verwahrungsabteilung verlangen, daß der Ausweis auf andere Weise erbracht oder ergänzt wird.
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