§ 324
In Kraft seit 01. Januar 1953
Up-to-date
Ergeben sich trotz der Bestätigung durch einen Zeugen und trotz Vorweisen von Ausweispapieren Zweifel, ob der Behebende der Empfangsberechtigte ist, so kann die Verwahrungsabteilung verlangen, daß der Ausweis auf andere Weise erbracht oder ergänzt wird.
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