§ 319 Arten der Ausfolgung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Auszufolgen sind:
1. Geldbeträge
a) im Postscheckverkehr,
b) durch bare Einzahlung beim Postamt auf Erlagschein oder Postanweisung,
c) ausnahmsweise, besonders in außergewöhnlich dringenden Fällen, durch persönliche Ausfolgung (Behebung).
2. Wertpapiere, Juwelen und andere Kostbarkeiten
a) durch Übersenden mit eingeschriebenem Brief, Wertbrief oder Paket mit Wertangabe,
b) durch persönliche Ausfolgung (Behebung).
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