(1) Die Verwahrungsabteilungen haben an den hinterlegten Gegenständen die erforderlichen Umsatzgeschäfte zu besorgen. Solche Umsatzgeschäfte sind insbesondere:
1. Die Besorgung von Geldeinlagen, Zinsenzuschreibungen, Geldbehebungen, Kündigungen sowie Sperren und Freischreibungen von Einlagebüchern bei Sparkassen und anderen Geldanstalten;
2. Ankäufe und Verkäufe von Wertpapieren und Zahlungsmitteln fremder Währung und die Umwechslung solcher Zahlungsmittel;
3. Einlösung, Umtausch und Vorlage zur Abstempelung von Wertpapieren, Einlösung fälliger und Beschaffung neuer Zins-, Gewinn- und Anteilscheine und die Beschaffung neuer Zinsscheinbogen und Erneuerungsscheine;
4. Einzahlungen auf nicht voll eingezahlte Wertpapiere, Ausüben von Bezugsrechten u. dgl.
(2) Die Verwahrungsabteilungen haben Umsatzgeschäfte der in Abs. 1 bezeichneten Art in der Regel durch das Postsparkassenamt ausführen zu lassen, sofern nicht Umstände des Falles die Inanspruchnahme einer anderen Verwahrungsabteilung oder einer Bank als zweckmäßiger erscheinen lassen oder es sich nicht um Geschäfte handelt, wozu das Postsparkassenamt nach seinen Geschäftsbestimmungen nicht berufen ist.
(3) Der Oberlandesgerichtspräsident kann mit Banken besondere Vereinbarungen über den Vollzug von Umsatzgeschäften treffen. Soweit es an solchen Vereinbarungen mangelt, gilt als Regel, daß die Verwahrungsabteilung den Kaufpreis sowie den Kauf- oder Tauschgegenstand nur gegen gleichzeitige Übernahme des Gegenwertes oder einer anderen Deckung zu übergeben hat. Sind die von der Verwahrungsabteilung benötigten Wertpapiere nicht sofort verfügbar, so hat sie lediglich einen Kaufauftrag zu erteilen und erst nach Einlangen der bestellten Wertpapiere das Umsatzgeschäft zu vollziehen.
§ 312 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 312
…§ 312. (1) Die Verwahrungsabteilungen haben an den hinterlegten Gegenständen die erforderlichen Umsatzgeschäfte zu besorgen. Solche Umsatzgeschäfte sind insbesondere: 1. Die Besorgung von Geldeinlagen, Zinsenzuschreibungen, Geldbehebungen, Kündigungen…
§ 149 Unterfertigung
…solchen Werten aus der gerichtlichen Verwahrung ausgefolgt, aus der gerichtlichen oder gesetzlichen Sperre entlassen, in eine andere Vermögensform umgewandelt oder sonstige Umsatzgeschäfte (§§ 312, 313) angeordnet werden, ferner Beschlüsse, womit Rechte dritter Personen an solchen Werten anerkannt oder den Stellen bei denen die Werte erliegen, mitgeteilt werden. Mit der…
§ 311 Wirkung der Vormerkung
…nur ausfolgen oder umsetzen, wenn dem Auftrag beigefügt ist, daß er ungeachtet der Vormerkung durchzuführen ist. Die Vormerkung wirkt bei einem Umsatzgeschäft (§§ 312 und 313) auch auf die an Stelle der ursprünglichen Werte angeschafften Verwahrnisse.…
§ 313
…aus dem gerichtlichen Beschluß ergibt. (6) Über die Durchführung der Umsatzgeschäfte hat die Verwahrungsabteilung dem Verwahrschaftsgericht zu berichten. (7) Die Bestimmungen der §§ 312 und 313 gelten sinngemäß für den Rechnungsführer; er darf Umsatzgeschäfte nur auf Grund schriftlichen richterlichen Auftrages vornehmen.…
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