BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzI. Hauptstück Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes5. Kapitel Die Geschäftsstelle§ 31

§ 31Die Leitung der Geschäftsstellen

In Kraft seit 03. Juli 2018
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