§ 308
Up-to-date
§ 308 — Geo.
Der Rechnungsführer hat die zuständige Gerichtsabteilung von allen Erlägen schriftlich zu verständigen. Dies geschieht durch Übersendung des blauen Blattes aus dem Bestätigungsheft (§ 256 Abs. 5 und § 259 Abs. 3). Hiebei ist der Grund des Erlages anzuführen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden