§ 302 B. Bei Gericht
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Der Rechnungsführer darf Erläge, die nicht in Geld bestehen, nur von Gerichtsabgeordneten, von Vollstreckern oder nach richterlicher Weisung entgegennehmen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden