Wird im Falle des § 293 lit. a der Betrag bar übernommen, so ist er sofort, bei Gutschrift auf das Scheckkonto des Gerichtes erst auf Grund des Kontoauszuges, in die Amtsrechnung (Spalte für Parteiengelder) einzutragen. Im Falle des § 293 lit. b entfällt eine Eintragung bei Gericht.
§ 289 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 289 Arten des gerichtlichen Erlages
…das Scheckkonto des Gerichtes oder der Verwahrungsabteilung (§ 291); 2. durch Postanweisung oder durch Zahlungsanweisung im Scheckverkehr zur Barzahlung (§§ 292 bis 294); 3. durch Wertsendung (Wertbrief, Paket mit Wertangabe, §§ 295 bis 297); 4. durch Übergabe des Erlagsgegenstandes an die Verwahrungsabteilung, an den Rechnungsführer oder…
Rückverweise