Geo.
Gliederung
IV. Hauptstück Gerichtserlagswesen
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
§ 290 Förderung des bargeldlosen Verkehres
(1) Rechnungsführer und Verwahrungsabteilungen dürfen Bargeld nur annehmen,
a) wenn der Zweck des Erlages einen Barvorrat erfordert,
b) wenn das Ablehnen des Erlages der Partei Nachteile oder besonderen Zeitverlust brächte oder die Geschäftsführung des Gerichtes erschwerte, insbesondere wenn anders nicht mehr rechtzeitig oder nicht rasch genug erlegt werden könnte. In allen anderen Fällen ist der Erleger auf den Postscheckverkehr zu verweisen und sind ihm Erlagscheine der Verwahrungsabteilung oder des Gerichtes kostenlos beizustellen.
(2) Barbeträge, die ein Rechnungsführer übernimmt, hat er, soweit sie nicht wie Vorschüsse für Zeugengebühren, Haftkosten usw. bar vorrätig sein müssen oder sofort den Bezugsberechtigten bar ausgefolgt werden können, spätestens am folgenden Werktage mit Erlagschein auf das Scheckkonto des Gerichtes einzuzahlen, allenfalls nach richterlicher Weisung auf ein zu sperrendes Einlagebuch einer Sparkasse einzulegen.
§ 290 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 290 Förderung des bargeldlosen Verkehres
…§ 290. (1) Rechnungsführer und Verwahrungsabteilungen dürfen Bargeld nur annehmen, a) wenn der Zweck des Erlages einen Barvorrat erfordert, b) wenn das Ablehnen des Erlages der Partei…
§ 293
…auszahlen oder abholen. Ist der Betrag vom Gericht zu übernehmen, wird er aber nicht bar benötigt und liegt auch nicht der Fall des § 290 Abs. 1 lit. b vor, so fügt der Rechnungsführer der Anschrift der Postanweisung mit roter Tinte die Worte „Durch das Postsparkassenamt (zur…
§ 298 Persönlicher Erlag
…A. Bei den Verwahrungsabteilungen § 298. (1) Die Verwahrungsabteilungen sind, unbeschadet des § 290 Abs. 1 verpflichtet, jeden nach § 284 zum Erlag bei Gericht geeigneten Gegenstand, den ihnen eine Partei als zivil- oder strafgerichtliches Verwahrnis für…
§ 300
…Abs. 2 lit. a und c hat der Leiter der Verwahrungsabteilung die Zulässigkeit des beabsichtigten Erlages nach den §§ 284 und 290 zu prüfen; findet er die Annahme für unzulässig, so hat er sie schriftlich, unter Angabe der Gründe abzulehnen. Bei Ablehnung kann der Erleger binnen 14…
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